Berechnung Wärmepreisbremse

Die März-Abrechnung enthält erstmalig die Wärmepreisbremse, die rückwirkend ab Januar 2023 gilt.

Kunden, die § 11 EWPBG erfüllen:

Jahresverbrauch 2021 unter 1,5 GWh (private Haushalte, kleine und mittlere Unternehmen)

80 % des Jahresverbrauchs 2021/12 = monatliche Entlastungsgrenze

Als Basis für den Preisdeckel werden 80 % des Jahresverbrauchs 2021 herangezogen. Die monatliche Entlastungsgrenze beträgt 1/12 dieses Wertes, die mit folgendem Preisdeckel berechnet wird:

netto 8,88 Cent / kWh

brutto 9,5 Cent / kWh

Alle darüberhinausgehenden Verbräuche werden gemäß der zu dem Zeitpunkt der Wärmeabnahme geltenden Preisliste berechnet.

Kunden, die im § 14 Absatz 1 EWPBG erwähnt sind:

Jahresverbrauch 2021 über 1,5 GWh (Industriekunden)

70 % des Jahresverbrauchs 2021/12 = monatliche Entlastungsgrenze

Als Basis für den Preisdeckel werden 70 % des Jahresverbrauchs 2021 herangezogen. Die monatliche Entlastungsgrenze beträgt 1/12 dieses Wertes, die mit folgendem Preisdeckel berechnet wird:

netto 7,5 Cent / kWh

brutto 8,04 Cent / kWh

Alle darüberhinausgehenden Verbräuche werden gemäß der zu dem Zeitpunkt der Wärmeabnahme geltenden Preisliste berechnet.

Weitere Informationen erhalten Sie unter: Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme | Bundesregierung

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