
Berechnung Wärmepreisbremse
Die März-Abrechnung enthält erstmalig die Wärmepreisbremse, die rückwirkend ab Januar 2023 gilt.
Kunden, die § 11 EWPBG erfüllen:
Jahresverbrauch 2021 unter 1,5 GWh (private Haushalte, kleine und mittlere Unternehmen)
80 % des Jahresverbrauchs 2021/12 = monatliche Entlastungsgrenze
Als Basis für den Preisdeckel werden 80 % des Jahresverbrauchs 2021 herangezogen. Die monatliche Entlastungsgrenze beträgt 1/12 dieses Wertes, die mit folgendem Preisdeckel berechnet wird:
netto 8,88 Cent / kWh
brutto 9,5 Cent / kWh
Alle darüberhinausgehenden Verbräuche werden gemäß der zu dem Zeitpunkt der Wärmeabnahme geltenden Preisliste berechnet.
Kunden, die im § 14 Absatz 1 EWPBG erwähnt sind:
Jahresverbrauch 2021 über 1,5 GWh (Industriekunden)
70 % des Jahresverbrauchs 2021/12 = monatliche Entlastungsgrenze
Als Basis für den Preisdeckel werden 70 % des Jahresverbrauchs 2021 herangezogen. Die monatliche Entlastungsgrenze beträgt 1/12 dieses Wertes, die mit folgendem Preisdeckel berechnet wird:
netto 7,5 Cent / kWh
brutto 8,04 Cent / kWh
Alle darüberhinausgehenden Verbräuche werden gemäß der zu dem Zeitpunkt der Wärmeabnahme geltenden Preisliste berechnet.
Weitere Informationen erhalten Sie unter: Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme | Bundesregierung