
Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz: Entlastung für Wärmekunden
Die Bundesregierung hat mit dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (§ 4 Absatz 1 EWSG) beschlossen, dass Wärmekunden bereits im Dezember 2022 eine einmalige Entlastung erhalten zur finanziellen Überbrückung bis zur Einführung der regulären Wärmepreisbremse. Für unsere Kunden bedeutet das, dass der Entlastungsbetrag in der Verbrauchsabrechnung November 2022 ausgewiesen und verrechnet wird.
Von der direkten Entlastung betroffen ist,
• wenn der jährliche Verbrauch unter 1,5 Gigawattstunden liegt.
• wer Vermieter ist und der Verbrauch mehrerer Haushalte bzw. Mieter über die Entnahmestelle abgerechnet wird.
• wer eine Wohnungseigentümergesellschaft (WEG) ist.
Als Mieter wird man zwar ebenso entlastet, jedoch nicht direkt vom Wärme-Versorger, sondern vom Vermieter über die nächste Heizkostenabrechnung. Darin muss der Vermieter die konkrete Höhe der Entlastung gesondert ausweisen.
Die tatsächliche Höhe des Entlastungsbetrags hängt von mehreren Faktoren ab. Die EWG ist daher laut Gesetz verpflichtet, die Daten der Kunden an einen Beauftragten (PwC) des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz weiterzugeben. Dies betrifft folgende Kunden-Daten:
• E-Mail-Adresse oder Telefonnummer
• Postanschrift
• Abschlagszahlung für September oder Durchschnittswert der Abrechnungen 10.2021 – 09.2022
• Liefermenge des Jahres 2021 oder des letzten Abrechnungszeitraums
Für die staatliche Entlastung im Dezember wird die Zustimmung zur Datenweitergabe vorausgesetzt.
Nähere Informationen sind nachzulesen auf der Website der Bundesregierung und unter Gesetze im Internet.